Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;
Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;
Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;
Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;
Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;
Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;
Aufsicht über die Geschäftsstelle;
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 77/2020)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,) Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. § 14 Abs. 1 und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. Paragraph 14, Absatz eins und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;
Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
Aufgaben gemäß FHG und PrivHG;
Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;
Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;
Entscheidung Überprüfungsverfahren Lehrgänge zur Weiterbildung.
(2)Absatz 2,Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3)Absatz 3,Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237357