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§ 10 HSchG

Fassungen
ab 25.02.2023 — BGBl. I Nr. 6/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute25.02.2023 BGBl. I Nr. 6/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 6/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, haben sicherzustellen, dass Personen im Sinne des Paragraph 2, einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der Hinweisgebung an die interne Stelle entsprechend dem 2. Hauptstück und der Hinweisgebung an externe Stellen entsprechend dem 3. Hauptstück erhalten.
  2. Absatz 2,Die externen Stellen gemäß Paragraph 15, haben auf ihren Websites oder auf einer gemeinsamen Website die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erläutern, insbesondere jedenfalls in verständlicher Sprache und leicht erkennbar
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern;
    2. Ziffer 2
      den rechtmäßigen Umgang mit klassifizierten Informationen;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren der Behandlung von Hinweisen;
    4. Ziffer 4
      die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 zu Vertraulichkeit und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Artikel 5, DSGVO und Paragraph 37, DSG sowie der Einschränkung der Rechte der von einem Hinweis betroffenen Person auf Information und Auskunftserteilung gemäß Paragraph 8, Absatz 9,;
    5. Ziffer 5
      die Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden;
    6. Ziffer 6
      mögliche Folgemaßnahmen (Paragraph 5, Ziffer 3,);
    7. Ziffer 7
      den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen und den Rechtsschutz;
    8. Ziffer 8
      Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen;
    9. Ziffer 9
      die Kontaktdaten der externen und weiterer Stellen zur vertraulichen Beratung von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie für Hinweise an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251205

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/6/P10/NOR40251205