Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
HinweisgeberInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Bei der Behandlung von Hinweisen, die klassifizierte Informationen enthalten, sind die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Standards zum Schutz klassifizierter Informationen einzuhalten.
(2)Absatz 2,Hinweise müssen sowohl schriftlich als auch mündlich gegeben werden können. Mündliche Hinweise müssen telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. § 9 ist anzuwenden. Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.Hinweise müssen sowohl schriftlich als auch mündlich gegeben werden können. Mündliche Hinweise müssen telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. Paragraph 9, ist anzuwenden. Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.
(3)Absatz 3,Jeder Hinweis ist nach den Grundsätzen des Abs. 1 auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die externe Stelle hat einem Hinweis nicht weiter nachzugehen, wenn sie aufgrund der Überprüfung und erforderlichenfalls nach Einholung weiterer Auskünfte gemäß Abs. 5 dritter Satz zum Schluss gelangt, dass der HinweisJeder Hinweis ist nach den Grundsätzen des Absatz eins, auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die externe Stelle hat einem Hinweis nicht weiter nachzugehen, wenn sie aufgrund der Überprüfung und erforderlichenfalls nach Einholung weiterer Auskünfte gemäß Absatz 5, dritter Satz zum Schluss gelangt, dass der Hinweis
nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt oder
keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit enthält oder
ausschließlich eine eindeutig geringfügige Rechtsverletzung zum Gegenstand hat oder
mit denselben Informationen bereits gegeben wurde.
Offenkundig falsche Hinweise sind § 6 Abs. 4 entsprechend zurückzuweisen. Hinweise, für die eine andere externe Stelle nach diesem Bundesgesetz oder anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber zu verständigen.Offenkundig falsche Hinweise sind Paragraph 6, Absatz 4, entsprechend zurückzuweisen. Hinweise, für die eine andere externe Stelle nach diesem Bundesgesetz oder anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber zu verständigen.
(4)Absatz 4,Wenn die Überprüfung einen Hinweis als stichhaltig erweist, hat die externe Stelle unverzüglich
allenfalls notwendige, in ihrer Zuständigkeit gelegene weitere Ermittlungen selbst durchzuführen oder die zuständige Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht um Ermittlungen zu ersuchen oder
selbst die ihrer Einschätzung nach geeigneten Folgemaßnahmen zu ergreifen, sobald sie den dem Hinweis zugrundeliegenden Sachverhalt als hinreichend geklärt ansieht und andere Folgemaßnahmen nach Z 1 nicht in Betracht kommen.selbst die ihrer Einschätzung nach geeigneten Folgemaßnahmen zu ergreifen, sobald sie den dem Hinweis zugrundeliegenden Sachverhalt als hinreichend geklärt ansieht und andere Folgemaßnahmen nach Ziffer eins, nicht in Betracht kommen.
Für das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gelten ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO) ausschließlich die Bestimmungen der StPO und des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009.Für das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gelten ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) ausschließlich die Bestimmungen der StPO und des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,. (5)Absatz 5,Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise zu ergänzen oder zu berichtigen. Die externe Stelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Die externe Stelle hat Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Abs. 2 ist anzuwenden.Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise zu ergänzen oder zu berichtigen. Die externe Stelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Die externe Stelle hat Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Absatz 2, ist anzuwenden.
(6)Absatz 6,Spätestens drei Monate, in hinreichend begründeten Fällen spätestens sechs Monate nach Einlangen eines Hinweises hat die externe Stelle der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber bekanntzugeben,
zu welchen Ergebnissen sie bei der Überprüfung des Hinweises gelangt ist und
welche Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) sie ergriff und noch zu ergreifen beabsichtigt oderwelche Folgemaßnahmen (Paragraph 5, Ziffer 3,) sie ergriff und noch zu ergreifen beabsichtigt oder
aus welchen Gründen sie den Hinweis nicht weiterverfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
NOR40251212