Rechtstracker.at

§ 19 HSchG

Fassungen
ab 25.02.2023 — BGBl. I Nr. 6/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute25.02.2023 BGBl. I Nr. 6/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 6/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Externe Stellen gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 haben eingegangene Hinweise in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach den folgenden Indikatoren zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Zahl der eingegangenen Hinweise
    2. Ziffer 2
      Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Hinweise auf Rechtsverletzungen eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und
    3. Ziffer 3
      soweit jeweils verfügbar, geschätzter finanzieller Schaden durch die Rechtsverletzungen sowie im Anschluss an Untersuchungen, gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, die zu den gemeldeten Rechtsverletzungen geführt wurden, vollstreckte Geldstrafen und finanzielle Leistungen.
  2. Absatz 2,Die externen Stellen gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 haben die Daten gemäß Absatz eins, jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Auf der Grundlage der übermittelten Jahresübersichten der externen Stellen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bis 3 erstellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres eine jährliche Gesamtstatistik, in die auch die statistischen Daten zur Hinweisgebung aufzunehmen sind, die die Länder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften übermitteln. Die jährliche Gesamtstatistik ist bis spätestens 31. Mai eines jeden Folgejahres der Europäischen Kommission zu übermitteln.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251214

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/6/P19/NOR40251214