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§ 22 HSchG

Fassungen
ab 25.02.2023 — BGBl. I Nr. 6/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute25.02.2023 BGBl. I Nr. 6/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 6/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, schutzwürdig sind und Personen in ihrem Umkreis (Paragraph 2, Absatz 3,) haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
  2. Absatz 2,Ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zum Verfahren bei internen Hinweisen und ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 3. Hauptstücks zum Verfahren bei externen Hinweisen gegebener Hinweis, der Tatsachen oder Informationen offenlegt, zu deren Geheimhaltung die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber aufgrund einer Rechtsvorschrift oder vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, verletzt nicht Geheimhaltungsverpflichtungen, insoweit
    1. Ziffer eins
      der Hinweis nach Absatz eins, berechtigt ist und insbesondere nicht unter Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins, bis 5 fällt und
    2. Ziffer 2
      die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern.
  3. Absatz 3,Für die Offenlegung einer klassifizierten Information gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2,

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251217

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/6/P22/NOR40251217