Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
HinweisgeberInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinne des § 6 Abs. 1 schutzwürdig sind und Personen in ihrem Umkreis (§ 2 Abs. 3) haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, schutzwürdig sind und Personen in ihrem Umkreis (Paragraph 2, Absatz 3,) haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
(2)Absatz 2,Ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zum Verfahren bei internen Hinweisen und ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 3. Hauptstücks zum Verfahren bei externen Hinweisen gegebener Hinweis, der Tatsachen oder Informationen offenlegt, zu deren Geheimhaltung die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber aufgrund einer Rechtsvorschrift oder vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, verletzt nicht Geheimhaltungsverpflichtungen, insoweit
der Hinweis nach Abs. 1 berechtigt ist und insbesondere nicht unter § 3 Abs. 6 Z 1 bis 5 fällt undder Hinweis nach Absatz eins, berechtigt ist und insbesondere nicht unter Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins, bis 5 fällt und
die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern.
(3)Absatz 3,Für die Offenlegung einer klassifizierten Information gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe des § 6 Abs. 2.Für die Offenlegung einer klassifizierten Information gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
NOR40251217