Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Organe gemäß § 15 Abs. 2Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind:Die Aufgaben der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind:
Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
Verfügung über das zugewiesene Budget;
Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(2)Absatz 2,Den Organen gemäß § 15 Abs. 2 gehören an:Den Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, gehören an:
bei bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bei bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bei bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und bei über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40163320