Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 29.Paragraph 29,
Die Aufgaben der Studienvertretung sind:
Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
Nominierung der von der Hochschulvertretung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget nach Maßgabe des § 42 gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten;Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget nach Maßgabe des Paragraph 42, gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.
Schlagworte
Hochschülerinnen-, Gesetzesentwurf, Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40163331