Rechtstracker.at

§ 39 HSG 2014

Fassungen
ab 17.11.2023 — BGBl. I Nr. 146/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute17.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 146/2023
§ 3901.07.202116.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 77/2021
§ 3916.11.201630.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 97/2016
§ 3901.10.201415.11.2016 BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

17.11.2023BGBl. I Nr. 146/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Beachte

Absatz 2 bis 6 sind ab dem Wirtschaftsjahr 2024/25 mit 1. Juli 2024 anzuwenden vergleiche Paragraph 70, Absatz 19,)

Text

Verteilung der Studierendenbeiträge

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.
  2. Absatz eins a,Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, zu berechnen.
  3. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 84 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Universitäten den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Universitätsvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Universitätsvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Universitäten, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Absatz 6, erhalten.
  4. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Absatz 6, erhalten.
  5. Absatz 4,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Absatz 6, erhalten.
  6. Absatz 5,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Privatuniversitätsvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Absatz 6, erhalten.
  7. Absatz 6,Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, erhalten mit einer Studierendenanzahl von
    1. Ziffer eins
      bis zu 500 einen Grundbetrag in der Höhe von 8 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      bis zu 1 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 12 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      bis zu 2 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 24 000 Euro und
    4. Ziffer 4
      über 2 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 28 000 Euro.
  8. Absatz 7,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat Hochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, mindestens 90 vH der ihnen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 15. Dezember und im Sommersemester bis spätestens 15. Mai anzuweisen. Den restlichen Betrag hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Hochschulvertretungen auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden bis zum 31. August jeden Jahres anzuweisen.
  9. Absatz 8,Die oder der Vorsitzende jeder Hochschulvertretung hat die gemäß Paragraph 17, Ziffer 2, zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen. Der in Paragraph 17, Ziffer 2, festgelegte Verteilungsschlüssel ist auch auf Studienvertretungen gemäß Paragraph 28, anzuwenden.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40256630