Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 17.Paragraph 17,
Für die handelsstatistische Anmeldung können unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union folgende Daten erfragt werden:
der Name (Firma) und die Anschrift des Anmelders und des Drittanmelders der Ware;
die zollrechtliche Bestimmung;
das Ursprungs-, Versendungs-, Einkaufs-, Verkaufs- bzw. Bestimmungsland sowie der Einfuhr-, Ausfuhr-, Bestimmungs- bzw. tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;
die Bezeichnung der Ware;
die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;
der statistische Wert der Waren;
der Verkehrszweig an der Außengrenze;
der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;
gegebenenfalls die besondere Warenbewegung;
das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels;
das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft bzw. beim Abgang;
der Be- oder Entladeort der Waren;
die Eingangszollstelle oder die Ausgangszollstelle sowie die überwachende Zollstelle;
Schlagworte
Ursprungsland, Versendungsland, Einkaufsland, Verkaufsland, Einfuhrmitgliedstaat, Ausfuhrmitgliedstaat, Bestimmungsmitgliedstaat, Beladeort
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR12065125
Alte Dokumentnummer
N4199546913J