Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als Menge ist die Eigenmasse, das ist das Gewicht der Ware in Kilogramm ohne Umschließung beim Eingang oder bei der Versendung, anzumelden.
(2)Absatz 2,Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben anzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen veröffentlicht sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR12065114
Alte Dokumentnummer
N4199546902J