Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Entstehung des Provisionsanspruchs
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts zwischen dem Unternehmer und dem Dritten, wenn und soweit
der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat oder
der Unternehmer nach dem Vertrag mit dem Dritten das Geschäft hätte ausführen sollen oder
der Dritte das Geschäft durch Erbringen seiner Leistung ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Provision entsteht spätestens, wenn der Dritte seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hat oder ausgeführt haben müßte, hätte der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht, daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und dies nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind. Bei Zahlungsverzug des Dritten hat aber der Unternehmer nachzuweisen, alle zumutbaren Schritte unternommen zu haben, um den Dritten zur Leistung zu veranlassen.
Anmerkung
1. Beim Vermittlungsagenten wird das Geschäft erst rechtswirksam mit der Annahmeerklärung des Geschäftsherrn („Auftragsbestätigung“).
2. Zur Fälligkeit s. § 15.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
NOR12036546
Alte Dokumentnummer
N2199325943J