Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterstützung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
IACA-Unterstützungsgesetz
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
Zuwendungsvertrag
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Vor der erstmaligen Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 2 hat der Bund mit der IACA einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag sind neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 festzulegen.Vor der erstmaligen Auszahlung der Zuwendungen gemäß Paragraph 2, hat der Bund mit der IACA einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag sind neben den in Absatz 2, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 festzulegen.
(2)Absatz 2,Im Zuwendungsvertrag ist die IACA insbesondere zu verpflichten,
die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die IACA zu verwenden,die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zwecke entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die IACA zu verwenden,
die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendungen nachweisen,
ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
die Zuwendungen des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 2 Abs. 5 zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.die Zuwendungen des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Paragraph 2, Absatz 5, zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Dokumentnummer
NOR40258145