Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IEF-Service-GmbH-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 88/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Bestellung der ersten Organe
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, bis zur Bestellung der Geschäftsführer einen leitenden Beamten seines Ressorts mit der interimistischen Geschäftsführung zu betrauen. Im Falle der Verhinderung während dieses Zeitraums wird er durch die bestellten Prokuristen gemeinsam vertreten.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats sind vor Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
NOR40019582