Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IEF-Service-GmbH-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 88/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Verschwiegenheitspflicht im Hoheitsbereich
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sind sinngemäß anzuwenden.Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sind sinngemäß anzuwenden. (2)Absatz 2,Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann nur durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Dienstnehmer der Gesellschaft sind in den vor den zuständigen Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren nach dem IESG von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
Schlagworte
Arbeitsgericht
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
NOR40019589