Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzrechtseinführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
Geschäftsverteilung in Konkurs-
und Ausgleichssachen
Artikel XArtikel römisch zehn
(1)Absatz eins,In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:
Konkurse, Ausgleiche und Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70Konkurse, Ausgleiche und Anträge auf Konkurseröffnung nach Paragraph 70
KO;
Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs-)Gericht gehören, oder vor dieses gemäß § 178 KO (§ 74 AO) gebracht werden können.Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs-)Gericht gehören, oder vor dieses gemäß Paragraph 178, KO (Paragraph 74, AO) gebracht werden können.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daßDie im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daß
nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Z 1) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Absatz eins, Ziffer eins,) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;
alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Abs. 1 Z 2) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Absatz eins, Ziffer 2,) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.Die für die in Absatz 2, genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.
(4)Absatz 4,Bei den Oberlandesgerichten sind die im Abs. 1 genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.Bei den Oberlandesgerichten sind die im Absatz eins, genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.
Schlagworte
KO, RGBl. Nr. 337/1914, Konkursgericht, Ausgleichsgericht,
AO, BGBl. II Nr. 221/1934, Konkurssache
Dokumentnummer
NOR12023236
alte Dokumentnummer
N2191429431S