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Art. 10 IEG

Fassungen
01.01.1983 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 370/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.01.198330.09.1997 BGBl. Nr. 370/1982 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 370/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IEG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Geschäftsverteilung in Konkurs-

und Ausgleichssachen

Artikel römisch zehn

  1. Absatz eins,In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:
    1. Ziffer eins
      Konkurse, Ausgleiche und Anträge auf Konkurseröffnung nach Paragraph 70
      KO;
    2. Ziffer 2
      Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs-)Gericht gehören, oder vor dieses gemäß Paragraph 178, KO (Paragraph 74, AO) gebracht werden können.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daß
    1. Ziffer eins
      nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Absatz eins, Ziffer eins,) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;
    2. Ziffer 2
      alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Absatz eins, Ziffer 2,) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die für die in Absatz 2, genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.
  4. Absatz 4,Bei den Oberlandesgerichten sind die im Absatz eins, genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.

Schlagworte

KO, RGBl. Nr. 337/1914, Konkursgericht, Ausgleichsgericht, AO, BGBl. II Nr. 221/1934, Konkurssache

Gesetzesnummer

10001735

Dokumentnummer

NOR12023236

alte Dokumentnummer

N2191429431S