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Art. 11 IEG

Fassungen
01.01.1983 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 370/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.01.198330.09.1997 BGBl. Nr. 370/1982 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 370/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IEG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

Artikel römisch elf

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat einen Gläubigerschutzverband auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn der Verband verläßlich ist und sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet des Gläubigerschutzes erfolgreich betätigt hat.
  2. Absatz 2,Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
  5. Absatz 5,Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.

Anmerkung

ÜR: Art. XI § 3, BGBl. Nr. 370/1982

Gesetzesnummer

10001735

Dokumentnummer

NOR12023237

alte Dokumentnummer

N2191429432S