Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzrechtseinführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
Artikel XIArtikel römisch elf
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat einen Gläubigerschutzverband auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn der Verband verläßlich ist und sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet des Gläubigerschutzes erfolgreich betätigt hat.
(2)Absatz 2,Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(5)Absatz 5,Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
Anmerkung
ÜR: Art. XI § 3, BGBl. Nr. 370/1982
Dokumentnummer
NOR12023237
alte Dokumentnummer
N2191429432S