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Art. 5 IEG

Fassungen
01.01.1983 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 370/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.198330.09.1997 BGBl. Nr. 370/1982 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 370/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IEG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Artikel römisch fünf.

Wird der Konkurs über das Vermögen einer Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, fundierte Bankschuldverschreibungen oder fundierte Lokalbahn-Schuldverschreibungen) ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so gelten noch insbesondere folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Ansprüche der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger sind durch den für diese Gläubiger bestellten Kurator mit Anmeldung nach den Vorschriften der Konkursordnung geltend zu machen. Die Anmeldung hat die Vermögensstücke, aus denen vorzugsweise Befriedigung beansprucht wird, zu bezeichnen. Der Masseverwalter hat dem Kurator über die ausgegebenen und im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und über die zu ihrer Deckung bestimmten Vermögensstücke die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen der Anstalt zu gewähren. Dies gilt auch für die vor der Konkurseröffnung bereits verlosten und noch nicht eingelösten Schuldverschreibungen und die bis zu dieser Zeit fälligen Coupons.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von der Vorschrift des Paragraph 58, Ziffer eins,, K. O., können im Konkurse auch die von solchen Schuldverschreibungen seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen (Coupons) mit Beschränkung auf die zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmte Vermögensmasse durch den Kurator geltend gemacht werden.
  3. Ziffer 3
    Entsprechende Anwendung finden die Vorschriften des Paragraph 120,, Absatz 2, K. O. auf die Veräußerung der zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmten Vermögensstücke und des Paragraph 132,, Absatz 1 und 2, K. O. auf die Berücksichtigung dieser Gläubiger bei Verteilungen aus der allgemeinen Konkursmasse.
  4. Ziffer 4
    Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß Paragraph 93,, Absatz 3, K. O. zu, es sei denn, daß es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.
  5. Ziffer 5
    Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt Paragraph 105,, Absatz 3 und 5, K. O.
  6. Ziffer 6
    Wird im Konkurse der Anstalt ein Zwangsausgleich geschlossen, so findet die Vorschrift des Paragraph 149,, Absatz 1, K. O. entsprechende Anwendung. Steht dem Kurator im Zwangsausgleiche nach Paragraph 93,, Absatz 3, K. O. ein Stimmrecht zu, so gebührt ihm je eine Stimme für den Betrag, der sich bei der Teilung der Summe der übrigen zur Abstimmung berechtigenden Forderungen durch die Anzahl der übrigen stimmberechtigten Gläubiger ergibt.

Schlagworte

KO, RGBl. Nr. 337/1914

Gesetzesnummer

10001735

Dokumentnummer

NOR12023231

alte Dokumentnummer

N2191429426S