Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzrechtseinführungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
Artikel VI.Artikel römisch sechs.
(1)Absatz eins,Wird das Ausgleichsverfahren über eine Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so ist ein Kurator im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, durch das Ausgleichsgericht von Amts wegen zu bestellen.Wird das Ausgleichsverfahren über eine Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so ist ein Kurator im Sinne des Paragraph 3, des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, durch das Ausgleichsgericht von Amts wegen zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels V dieser Kaiserlichen Verordnung und des § 39, Absatz 3, der Ausgleichsordnung finden entsprechende Anwendung.Die Bestimmungen des Artikels römisch fünf dieser Kaiserlichen Verordnung und des Paragraph 39,, Absatz 3, der Ausgleichsordnung finden entsprechende Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12023232
alte Dokumentnummer
N2191429427S