Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzrechtseinführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
Übergangsbestimmungen.
Artikel VIII.Artikel römisch acht.
(1)Absatz eins,Die vor dem Tage der Wirksamkeit der Konkursordnung eröffneten Konkurse sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2)Absatz 2,Doch ist in nachstehenden Fällen die Konkursordnung auf anhängige Konkurse anzuwenden:
Konkurse auch von anderen als Kaufleuten, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, können durch Zwangsausgleich nach den Bestimmungen der §§ 140 bis 165 K. O. beendigt werden;Konkurse auch von anderen als Kaufleuten, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, können durch Zwangsausgleich nach den Bestimmungen der Paragraphen 140 bis 165 K. O. beendigt werden;
über Anträge auf Abschluß eines Zwangsausgleiches, die nach Inkrafttreten der Konkursordnung gestellt werden, ist nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu verfahren;
die Bestimmungen der §§ 169 bis 171 K. O. über geringfügige Konkurse sind anzuwenden.die Bestimmungen der Paragraphen 169 bis 171 K. O. über geringfügige Konkurse sind anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12023234
alte Dokumentnummer
N2191429429S