Rechtstracker.at

Art. 9 IEG

Fassungen
01.01.1915 bis 30.09.1997 — RGBl. Nr. 337/1914 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.01.191530.09.1997 RGBl. Nr. 337/1914 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1915RGBl. Nr. 337/1914

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IEG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Artikel römisch neun.

  1. Absatz eins,Die Zulässigkeit einer Aufrechnung und die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen sind nach den zur Zeit des Erwerbes der Gegenforderung oder der Vornahme der Rechtshandlung bestehenden Vorschriften zu beurteilen. Jedoch finden die Bestimmungen der Konkursordnung über die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen und die Bestimmungen der Anfechtungsordnung auch schon auf alle Rechtshandlungen Anwendung, die nach dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Verordnung vorgenommen worden sind.
  2. Absatz 2,In einem nach Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung eröffneten Konkurs- oder Ausgleichsverfahren sind die Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung über Absonderungsrechte und diesen gleichgestellte Rechte (Paragraphen 10,, Absatz 3, K. O. und Ausgl. O.) sowie über sonstige einen Vorzug im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren genießenden Rechte anzuwenden, auch wenn diese Rechte vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung erworben worden sind.
  3. Absatz 3,Die Zeit, während der gegen den Schuldner eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Fristen nicht eingerechnet, die in der Konkursordnung und in der Anfechtungsordnung für die Anfechtung von Rechtshandlungen bestimmt sind. Die Zeit, während der nach dem 1. Jänner 1915 eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Frist der Paragraphen 12,, Absatz 1, K. O. und Ausgl. O. nicht eingerechnet.

Schlagworte

KO, RGBl. Nr. 337/1914, AnfO, RGBl. Nr. 337/1914, AO, BGBl. II Nr. 221/1934, Konkursverfahren

Gesetzesnummer

10001735

Dokumentnummer

NOR12023235

alte Dokumentnummer

N2191429430S