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§ 10 IEG

Fassungen
01.10.1997 bis 30.06.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.199730.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

IEG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung von Absatz eins, Ziffer eins, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30. September 1997 eröffnet werden.

Text

Geschäftsverteilung in Konkurs- und Ausgleichssachen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:
    1. Ziffer eins
      Konkurse, Ausgleiche, Anträge auf Konkurseröffnung nach Paragraph 70, KO und Reorganisationsverfahren nach dem URG;
    2. Ziffer 2
      Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs-)Gericht gehören, oder vor dieses gemäß Paragraph 178, KO (Paragraph 74, AO) gebracht werden können.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daß
    1. Ziffer eins
      nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Absatz eins, Ziffer eins,) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;
    2. Ziffer 2
      alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Absatz eins, Ziffer 2,) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die für die in Absatz 2, genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.
  4. Absatz 4,Bei den Oberlandesgerichten sind die im Absatz eins, genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.

Schlagworte

KO, RGBl. Nr. 337/1914, Konkursgericht, Ausgleichsgericht,
AO, BGBl. II Nr. 221/1934, Konkurssache, URG, BGBl. I Nr. 114/1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Gesetzesnummer

10001735

Dokumentnummer

NOR12039549

alte Dokumentnummer

N2199748373L