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§ 12a IEG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12a01.01.200830.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

IEG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Schuldenberatungszeichen

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Das Schuldenberatungszeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Schuldenberatung“; es ist in der Anlage A festgelegt.
  2. Absatz 2,Das Schuldenberatungszeichen darf nur von Schuldenberatungsstellen, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, als anerkannte Schuldenberatungsstellen bevorrechtet sind, und von der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen geführt werden. Die Dachorganisation hat bei Führung des Schuldenberatungszeichens einen Zusatz anzufügen, der auf ihre Funktion als Dachorganisation hinweist.
  3. Absatz 3,Wer ein Schuldenberatungszeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein (Absatz 2,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Gesetzesnummer

10001735

Dokumentnummer

NOR40091646