Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzrechtseinführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010RGBl.Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Text
Insolvenzdatei
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
(2)Absatz 2,Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
der Aufhebung des Konkurses nach §§ 139, 166 oder 167 KO oderder Aufhebung des Konkurses nach Paragraphen 139, 166, oder 167 KO oder
Ablauf der im (Zwangs)Ausgleich vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird und - im Fall des Ausgleichsverfahrens - dieses nicht fortgesetzt wird, oder
Einstellung des Ausgleichsverfahrens oder des fortgesetzten Ausgleichsverfahrens oder
Beendigung oder Einstellung der Überwachung des (Zwangs)Ausgleichs oder
Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
(3)Absatz 3,Die Einsicht in die Eintragung der Konkursabweisungen mangels Masse ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
(4)Absatz 4,Die Einsicht ist für die ein Ausgleichsverfahren betreffenden Eintragungen erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn die Frist auch für den Anschlußkonkurs abgelaufen ist.
Anmerkung
Die Insolvenzdatei ist ein Anwendungsfall der Ediktdatei nach § 89j
GOG, RGBl. Nr. 217/1896 und im Internet unter
www.edikte.justiz.gv.at abfragbar.
ÜR: Siehe § 173a KO, RGBl. Nr. 337/1914 und dessen Inkrafttreten
mit 1. 1. 2000 (Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997).
Schlagworte
Zwangsausgleich, Ausgleich
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010
Dokumentnummer
NOR12039551
alte Dokumentnummer
N2199748375L