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§ 14 IEG

Fassungen
01.10.1997 bis 30.06.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.10.199730.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

IEG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Text

Insolvenzdatei

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
  2. Absatz 2,Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
    1. Ziffer eins
      der Aufhebung des Konkurses nach Paragraphen 139, 166, oder 167 KO oder
    2. Ziffer 2
      Ablauf der im (Zwangs)Ausgleich vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird und - im Fall des Ausgleichsverfahrens - dieses nicht fortgesetzt wird, oder
    3. Ziffer 3
      Einstellung des Ausgleichsverfahrens oder des fortgesetzten Ausgleichsverfahrens oder
    4. Ziffer 4
      Beendigung oder Einstellung der Überwachung des (Zwangs)Ausgleichs oder
    5. Ziffer 5
      Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
    6. Ziffer 6
      der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
  3. Absatz 3,Die Einsicht in die Eintragung der Konkursabweisungen mangels Masse ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die Einsicht ist für die ein Ausgleichsverfahren betreffenden Eintragungen erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn die Frist auch für den Anschlußkonkurs abgelaufen ist.

Anmerkung

Die Insolvenzdatei ist ein Anwendungsfall der Ediktdatei nach § 89j
GOG, RGBl. Nr. 217/1896 und im Internet unter
www.edikte.justiz.gv.at abfragbar.

ÜR: Siehe § 173a KO, RGBl. Nr. 337/1914 und dessen Inkrafttreten
mit 1. 1. 2000 (Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997).

Schlagworte

Zwangsausgleich, Ausgleich

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Gesetzesnummer

10001735

Dokumentnummer

NOR12039551

alte Dokumentnummer

N2199748375L