Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsfreiheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 5/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
5. Abschnitt
Beratung und Unterstützung
Datenschutzbehörde
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde berät und unterstützt die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit.
(2)Absatz 2,Die Datenschutzbehörde hat die Anwendung dieses Gesetzes begleitend zu evaluieren. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260549