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Anl. 7 IG-L

Fassungen
ab 17.03.2006 — BGBl. I Nr. 34/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 7 heute17.03.2006 BGBl. I Nr. 34/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

17.03.2006BGBl. I Nr. 34/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 7

Umweltprüfung

Teil 1

Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Programms gemäß Paragraph 9 a, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird

  1. Ziffer eins
    Merkmale des Programms, insbesondere in Bezug auf – das Ausmaß, in dem das Programm für Projekte und andere
    Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
    – das Ausmaß, in dem das Programm andere Pläne und Programme –
    einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,
    – die Bedeutung des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
    – die für das Programm relevanten Umweltprobleme, – die Bedeutung des Programms für die Durchführung der
    gemeinschaftsrechtlichen Umweltvorschriften.
  2. Ziffer 2
    Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
    – die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
    – den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
    – den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, – die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),
    – den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),
    – die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
    – besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, – Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
    – intensive Bodennutzung,
    – die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

Teil 2
Inhalte des Umweltberichts

Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Programms gemäß Paragraph 9 a, sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
  2. Ziffer 2
    die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Programms;
  3. Ziffer 3
    die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
  4. Ziffer 4
    sämtliche derzeitigen für das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nummer L 103 vom 25. April 1979, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 122 vom 16. Mai 2003, Seite 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 284 vom 31. Oktober 2003, Seite 1, ausgewiesenen Gebiete;
  5. Ziffer 5
    die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Programms berücksichtigt wurden;
  6. Ziffer 6
    die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
  7. Ziffer 7
    die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
  8. Ziffer 8
    eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zB technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
  9. Ziffer 9
    eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Programms;
  10. Ziffer 10
    eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.

Schlagworte

Planungshierarchie

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40076073