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Art. 1 § 11 IG-L

Fassungen
01.04.1998 bis 16.03.2006 — BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1101.04.199816.03.2006 BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 115/1997

Außerkrafttretensdatum

16.03.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2006

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Grundsätze

Paragraph 11,

Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs (Paragraph 10,) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Paragraphen 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze:

  1. Ziffer eins
    Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
  2. Ziffer 2
    alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen erheblichen Einfluß auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;
  5. Ziffer 5
    Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;
  6. Ziffer 6
    auf die Höhe und Dauer der Immissionsbelastung sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs ist Bedacht zu nehmen;
  7. Ziffer 7
    auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluß auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;
  8. Ziffer 8
    auf das Sanierungsgebiet betreffende Regelungen in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG betreffend Heizungsanlagen und deren ausführende Rechtsvorschriften ist Bedacht zu nehmen;
  9. Ziffer 9
    öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR12140708

Alte Dokumentnummer

N8199711459I