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Art. 1 § 12 IG-L

Fassungen
01.04.1998 bis 16.03.2006 — BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1201.04.199816.03.2006 BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 115/1997

Außerkrafttretensdatum

16.03.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2006

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Fristen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog (Paragraph 10,) für die Umsetzung von Maßnahmen angemessene Fristen festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter (Paragraph 2, Absatz 6,),
    2. Ziffer 2
      den technischen oder wirtschaftlichen Aufwand, den die Durchführung der Maßnahme bedingt,
    3. Ziffer 3
      Sanierungsfristen nach anderen Verwaltungsvorschriften.
  2. Absatz 2,Für Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 19, oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln römisch zwei bis römisch fünf dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Für Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 19, oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln römisch zwei bis römisch fünf dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, eine Frist von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren festzulegen. Wenn es aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der Landeshauptmann die Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR12140709

Alte Dokumentnummer

N8199711460I