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Art. 1 § 20 IG-L

Fassungen
17.03.2006 bis 18.08.2010 — BGBl. I Nr. 34/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2017.03.200618.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 34/2006 · aufgehoben
Art. 1 § 2001.07.200316.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 34/2003
Art. 1 § 2002.11.200230.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 102/2002
Art. 1 § 2007.07.200101.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 62/2001
Art. 1 § 2001.04.199806.07.2001 BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

17.03.2006BGBl. I Nr. 34/2006

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund von straßenbaulichen Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.
  2. Absatz 2,Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) zu begrenzen.
  3. Absatz 3,Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
    2. Ziffer 2
      der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40076063