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Art. 1 § 21a IG-L

Fassungen
01.07.2003 bis 18.08.2010 — BGBl. I Nr. 34/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 21a01.07.200318.08.2010 BGBl. I Nr. 34/2003 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. I Nr. 34/2003

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996, ABl. Nr. L 257/26 vom 10. Oktober 1996 über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 4, 39, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, 43, Absatz 3, 47, Absatz 3 und 51 Absatz eins, 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der Paragraphen 39, Absatz 4 und 5, 40 und 43 Absatz 4, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang römisch eins Nummer 6.6 der IPPC-Richtlinie können die Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Absatz eins, genannten IPPC-Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen IPPC-Gesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Absatz eins, hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 57, AWG 2002 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist Paragraph 60, AWG 2002 sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Eine bestehende IPPC-Anlage gemäß Absatz eins, hat den Anforderungen der Paragraphen 43, Absatz 3 und 47 Absatz 3, AWG 2002, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Paragraph 57, Absatz eins, AWG 2002 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40041801