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§ 26a IG-L

Fassungen
ab 07.07.2001 — BGBl. I Nr. 62/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26a heute07.07.2001 BGBl. I Nr. 62/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

07.07.2001BGBl. I Nr. 62/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6a. Abschnitt
Überschreitung der Alarmwerte

Information der Bevölkerung im Alarmfall

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat auf Grund der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 die Bevölkerung in dem betroffenen Gebiet über das Vorliegen dieser Überschreitung zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Information hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitung, sofern bekannt;
    2. Ziffer 2
      Vorhersagen über
      1. Litera a
        Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderung,
      2. Litera b
        den betroffenen geographischen Bereich,
      3. Litera c
        Dauer der Überschreitung;
    3. Ziffer 3
      gegen die Überschreitung besonders empfindliche Personengruppen;
    4. Ziffer 4
      von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat sich für die Information gemäß Absatz eins, jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, beispielsweise elektronischer Medien, bedienen.
  4. Absatz 4,Sobald die Alarmwerte gemäß Anlage 4 an allen Messstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber in gleicher Weise zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40019222