Rechtstracker.at

§ 7 IG-L

Fassungen
ab 26.04.2017 — BGBl. I Nr. 58/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute26.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 58/2017
§ 719.08.201025.04.2017 BGBl. I Nr. 77/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.04.2017BGBl. I Nr. 58/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

Ausweisung der Überschreitung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Sofern an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 oder 5 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, Litera c,), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts auf
    1. Ziffer eins
      einen Störfall,
    2. Ziffer 2
      eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission,
    3. Ziffer 3
      die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt auf Straßen im Winterdienst oder
    4. Ziffer 4
      Emissionen aus natürlichen Quellen
    zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Überschreitung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI über die in Anlage 8 festgelegten Zeiträume jeweils in dem auf das letzte Jahr des Zeitraums folgenden Jahr auszuweisen. Bei der Ausweisung der Überschreitung ist Anlage 6 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Verordnung betreffend die Kriterien für die Beurteilung, ob die Überschreitung auf die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt zurückzuführen ist, zu erlassen. Ergibt die Beurteilung, dass die Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind, so hat der Landeshauptmann die Nachweise, auf die sich die Beurteilung stützt, vorzulegen; weiters hat er die Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen darzulegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Information an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

Schlagworte

Monatsbericht, Immissionsgrenzwert, Immissionszielwert

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40192301