Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
VIERTER ABSCHNITT
Überstellungshaft, Überstellung und Durchbeförderung
Anbot der Überstellung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an die Bundesministerin für Justiz zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat das Internationale Gericht zu befragen, ob die Übertragung der Strafverfolgung und die Überstellung begehrt werden.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach § 28 Abs. 1 ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach Paragraph 28, Absatz eins, ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221841