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§ 3 IG-ZG

Fassungen
ab 01.06.1996 — BGBl. Nr. 263/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.06.1996 BGBl. Nr. 263/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1996BGBl. Nr. 263/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-ZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Internationale Gericht nach Paragraph eins, Ziffer eins, ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zur Last liegen, die seit dem 1. Jänner 1991 im Hoheitsgebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, einschließlich ihres Luftraums und ihres Küstenmeers, begangen wurden.
  2. Absatz 2,Das Internationale Gericht nach Paragraph eins, Ziffer 2, ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen im Hoheitsgebiet von Ruanda einschließlich des Luftraums begangene Akte des Völkermords und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zur Last liegen, sowie für die Verfolgung und Bestrafung von ruandischen Staatsangehörigen, denen solche im Hoheitsgebiet der Nachbarstaaten Ruandas begangene Akte und Verstöße zur Last liegen. Die Zuständigkeit besteht für Handlungen, die zwischen dem 1. Jänner 1994 und dem 31. Dezember 1994 begangen wurden.
  3. Absatz 3,Als schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die vom Internationalen Gericht nach Paragraph eins, Ziffer eins, zu verfolgen sind, gelten die in den Artikeln 2 bis 5 des Statuts dieses Gerichtes umschriebenen schweren Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, Verstöße gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
  4. Absatz 4,Als schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die vom Internationalen Gericht nach Paragraph eins, Ziffer 2, zu verfolgen sind, gelten die in den Artikeln 3 und 4 des Statuts dieses Gerichtes umschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verletzungen nach Artikel 3 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer des Krieges, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, in der Fassung des Zusatzprotokolls römisch zwei vom 8. Juni 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038486

Alte Dokumentnummer

N2199655775J