Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IKT-Konsolidierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Zuständigkeit und Kostentragung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ist die Entwicklung, Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 2 geplant, ist vom Auftraggeber gemäß Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot einzuholen. Der Auftraggeber hat auf geeignete Art zu prüfen, ob dieses Angebot nachvollziehbar marktkonform ist. Falls dies zutrifft, ist die BRZ GmbH zu beauftragen.Ist die Entwicklung, Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraph 2, geplant, ist vom Auftraggeber gemäß Absatz 3, von der Bundesrechenzentrum GmbH vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot einzuholen. Der Auftraggeber hat auf geeignete Art zu prüfen, ob dieses Angebot nachvollziehbar marktkonform ist. Falls dies zutrifft, ist die BRZ GmbH zu beauftragen.
(2)Absatz 2,Für den vorgesehenen Betrieb neuer IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 ist vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot der BRZ GmbH einzuholen. Im Übrigen gilt Abs. 1 mit Ausnahme des ersten Satzes.Für den vorgesehenen Betrieb neuer IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot der BRZ GmbH einzuholen. Im Übrigen gilt Absatz eins, mit Ausnahme des ersten Satzes.
(3)Absatz 3,Die Beauftragung im Sinne von Abs. 1 und 2 hat durch jene Bundesministerin oder jenen Bundesminister zu erfolgen, die oder der in der gemäß § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung dazu bestimmt ist.Die Beauftragung im Sinne von Absatz eins und 2 hat durch jene Bundesministerin oder jenen Bundesminister zu erfolgen, die oder der in der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erlassenen Verordnung dazu bestimmt ist.
(4)Absatz 4,Die Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß §§ 2 und 3 ist den Nutzern kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Das Verrechnungsmodell ist in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 festzulegen. Der IKT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden.Die Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraphen 2 und 3 ist den Nutzern kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Das Verrechnungsmodell ist in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festzulegen. Der IKT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden.
(5)Absatz 5,Bei Neuentwicklungen von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 3 können die Tragung der Entwicklungskosten und dazu ergänzende Bestimmungen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 festgelegt werden.Bei Neuentwicklungen von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraph 3, können die Tragung der Entwicklungskosten und dazu ergänzende Bestimmungen in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR40138642