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§ 17 ImmoInvFG

Fassungen
ab 29.07.2026 — BGBl. I Nr. 57/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute29.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 57/2026
§ 1711.12.202128.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
§ 1701.09.200310.12.2021 BGBl. I Nr. 80/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

29.07.2026BGBl. I Nr. 57/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Abwicklung eines Immobilienfonds

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Endet gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen und der Meldestelle (Paragraph 23, KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tag dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
  2. Absatz 2,Die im Immobilienfonds enthaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Unter Berücksichtigung von Absatz 2, können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Vermögenswerte vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Sofern sich ein Immobilienfonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien der FMA unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Abwicklung ist anhand eines mit einem Wirtschaftsprüfer abgestimmten Abwicklungsplans durchzuführen, der zumindest folgenden Inhalt aufweist:
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Vorgehensweise der geplanten und gesetzten Maßnahmen für den Verkauf der gehaltenen Vermögenswerte des gegenständlichen Immobilienfonds,
    2. Ziffer 2
      den Zeitplan im Hinblick auf die Veräußerung der Vermögensgegenstände,
    3. Ziffer 3
      die geplante Rückführung von Kreditverbindlichkeiten,
    4. Ziffer 4
      die aktuellen Bewertungen der einzelnen Vermögensgegenstände,
    5. Ziffer 5
      die Beschreibung von Änderungen des Bewertungsprozesses im Hinblick auf die Abwicklung und
    6. Ziffer 6
      die Liquiditätsvorschau unter Berücksichtigung etwaiger Ausschüttungen an die Anteilinhaber.
  6. Absatz 6,Wird ein Immobilienfonds abgewickelt, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien anstatt des Rechenschaftsberichts und Halbjahresberichts einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Der Abwicklungsbericht
    1. Ziffer eins
      hat den Anforderungen an den Rechenschaftsbericht zu entsprechen,
    2. Ziffer 2
      hat zusätzlich die im Zusammenhang mit der Abwicklung relevanten Angaben zu enthalten,
    3. Ziffer 3
      ist für jedes Rechnungsjahr sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, zu erstellen und
    4. Ziffer 4
      ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen; bei der Prüfung ist Paragraph 13, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40279101