Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsordnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Ungewöhnliche Vorfälle
§ 23.Paragraph 23,
Ungewöhnliche Vorfälle, wie Verlust, das Nichtauffinden oder die Verfälschung von klassifizierten Informationen, sind unverzüglich der zuständigen Registratur zu melden. Diese hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Information, zur Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und zur Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise in den Geschäftsbüchern festzuhalten. Der Präsident des Nationalrates und der Vorsitzende des Bundesrates sind über solche Vorfälle unverzüglich zu informieren. Vom Verlust ist auch jene Stelle zu verständigen, von der die Information ursprünglich übermittelt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014
Dokumentnummer
NOR40167159