Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsordnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Abweichende Regelungen
§ 27.Paragraph 27,
Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 13 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Nationalrates erlassen. Der Vorsitzende des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 16 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Bundesrates erlassen. Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von Paragraph 13, abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Nationalrates erlassen. Der Vorsitzende des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von Paragraph 16, abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Bundesrates erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014
Dokumentnummer
NOR40167163