Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsordnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Freigabe oder Umstufung von dem Bundesrat zugeleiteten Informationen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 gelten sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 7, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014
Dokumentnummer
NOR40167144