Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationssicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verschwiegenheitspflicht
§ 4.Paragraph 4,
Jede Person, der auf Grund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird,
ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40027391