Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationssicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Informationssicherheitsverordnung
§ 6.Paragraph 6,
Die Bundesregierung hat für die Dienststellen des Bundes durch Verordnung Vorschriften über die Informationssicherheit zu erlassen. Diese haben jedenfalls zu regeln:
die Kennzeichnung von klassifizierten Informationen,
Maßnahmen und Verhaltensregeln für den Umgang mit klassifizierten Informationen, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung, der Vervielfältigung, der Aufbewahrung und der Vernichtung der Informationen,
Verhaltensregeln im Fall der Wahrnehmung eines Mangels im Bereich der Informationssicherheit,
Zugangsbeschränkungen, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind,
Maßnahmen zur Gewährleistung der Feststellbarkeit des Zugangs zu klassifizierten Informationen,
Maßnahmen zur Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Klassifizierung,
zu Zwecken der Informationssicherheit erforderliche technische Datensicherheitsmaßnahmen sowie
die Vorgangsweise bei der Deklassifizierung von Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40027393