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§ 12 IngG 2017

Fassungen
ab 01.05.2017 — BGBl. I Nr. 23/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.05.2017 BGBl. I Nr. 23/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ingenieurgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2017BGBl. I Nr. 23/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IngG 2017

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 12,

 Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. Ziffer eins
    die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, führt oder dem Namen einer Körperschaft beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
  2. Ziffer 2
    die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006) führt, ohne dazu berechtigt zu sein,
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
  4. Ziffer 4
    die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse oder Bestätigungen über Praxistätigkeiten ausstellt, die unwahr sind.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20009785

Dokumentnummer

NOR40190502