Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ingenieurgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Verwaltungsübertretungen
§ 12.Paragraph 12,
Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, führt oder dem Namen einer Körperschaft beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006) führt, ohne dazu berechtigt zu sein,
die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, oder
Zeugnisse oder Bestätigungen über Praxistätigkeiten ausstellt, die unwahr sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190502