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§ 2 IngG 2017

Fassungen
ab 01.05.2017 — BGBl. I Nr. 23/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.05.2017 BGBl. I Nr. 23/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ingenieurgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2017BGBl. I Nr. 23/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IngG 2017

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung

Paragraph 2,

Personen können das Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraphen 5, oder 6 absolvieren, wenn sie die Voraussetzungen einer der drei nachstehend beschriebenen Alternativen erfüllen

  1. Ziffer eins
    durch
    1. Litera a
      Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer anderen bezüglich der Lernergebnisse vergleichbaren inländischen berufsbildenden höheren Schule hinsichtlich einer Ausbildung in einem technischen und gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Ausbildungszweig und
    2. Litera b
      Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden; oder
  2. Ziffer 2
    durch
    1. Litera a
      Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- oder Diplomprüfung gemäß Ziffer eins, Litera a, entspricht, und
    2. Litera b
      Absolvierung einer nachfolgenden mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Ziffer eins, Litera b,; oder
  3. Ziffer 3
    durch
    1. Litera a
      Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen bzw. einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
    2. Litera b
      Absolvierung einer nachfolgenden mindestens sechsjährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Ziffer eins, Litera b,

Schlagworte

Reifeprüfung

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20009785

Dokumentnummer

NOR40190492