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§ 18 IntG

Fassungen
ab 09.06.2017 — BGBl. I Nr. 68/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute09.06.2017 BGBl. I Nr. 68/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

09.06.2017BGBl. I Nr. 68/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufgaben des Expertenrats für Integration

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Expertenrat für Integration
    1. Ziffer eins
      unterstützt die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien. Er entwickelt zu diesem Zweck Maßnahmenvorschläge und kann eigene Integrationsstrategien vorschlagen;
    2. Ziffer 2
      erstellt jährlich einen Integrationsbericht, der insbesondere die jährliche Entwicklung anhand des Integrationsmonitorings (Paragraph 21,) thematisiert und kontextualisiert, und schlägt Handlungsempfehlungen vor;
    3. Ziffer 3
      veröffentlicht den jährlichen Integrationsbericht und legt ihn den Mitgliedern des Integrationsbeirats vor. Diese können innerhalb von zehn Wochen nach der Vorlage des Integrationsberichts Stellung dazu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Expertenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei und nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.

Im RIS seit

09.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193525