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§ 20 IntG

Fassungen
ab 11.06.2022 — BGBl. I Nr. 76/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute11.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 76/2022
§ 2009.06.201710.06.2022 BGBl. I Nr. 68/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

11.06.2022BGBl. I Nr. 76/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufgaben des Integrationsbeirats

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Integrationsbeirat
    1. Ziffer eins
      dient der wechselseitigen Berichterstattung der im Beirat vertretenen Mitglieder über den Umsetzungsstand des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
    2. Ziffer 2
      diskutiert die Empfehlungen des Expertenrats für Integration sowie deren Umsetzung;
    3. Ziffer 3
      diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (Paragraph 21,) und kann dazu Stellung nehmen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von Paragraph 21, Absatz 2, umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Integrationsbeirat ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40244549