Rechtstracker.at

§ 100 InvFG 2011

Fassungen
ab 29.07.2026 — BGBl. I Nr. 57/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute29.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 57/2026
§ 10001.07.201128.07.2026 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

29.07.2026BGBl. I Nr. 57/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aussetzung von Zeichnung, Rückkauf und Rücknahme

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Wenn ein Master-OGAW unbeschadet der Paragraphen 55, Absatz 2 und 56 auf eigene Initiative, oder sofern der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde seines Herkunftmitgliedstaates, den Rückkauf, die Rücknahme oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, den Rückkauf, die Rücknahme oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in Paragraph 56, Absatz eins und 2 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.
  2. Absatz 2,Haben die Anteilinhaber des Feeder-OGAW gemäß diesem Bundesgesetz das Recht, im Falle einer Abwicklung, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW eine Auszahlung zu verlangen, so darf die Ausübung dieses Rechtes nicht durch den Feeder-OGAW mittels einer befristeten Aussetzung des Rückkaufs und der Rücknahme untergraben werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die dies zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber erfordern.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40279207