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§ 105 InvFG 2011

Fassungen
ab 01.07.2011 — BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 105 heute01.07.2011 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 77/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).

Text

Antrag auf Bewilligung der Verschmelzung oder Spaltung

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Der Feeder-OGAW hat der FMA innerhalb eines Monats nach dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW gemäß Paragraph 104, Absatz 2, über die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterrichtet wurde, folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW zu bleiben:
      1. Litera a
        den entsprechenden Bewilligungsantrag;
      2. Litera b
        sofern relevant, den Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen oder Satzung;
      3. Litera c
        sofern relevant, die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins und 2;
    2. Ziffer 2
      wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW zu werden oder mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines anderen, nicht aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Master-OGAW anzulegen:
      1. Litera a
        den Antrag auf Bewilligung dieser Anlage;
      2. Litera b
        den Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen oder Satzung;
      3. Litera c
        die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins und 2;
      4. Litera d
        die anderen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, erforderlichen Dokumente;
    3. Ziffer 3
      wenn der Feeder-OGAW gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 2, eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt:
      1. Litera a
        den Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen oder Satzung;
      2. Litera b
        die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins und 2;
    4. Ziffer 4
      wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezieht sich:
    1. Ziffer eins
      der Ausdruck „bleibt Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW“ auf Fälle, in denen
      1. Litera a
        der Master-OGAW übernehmender OGAW einer vorgeschlagenen Verschmelzung ist;
      2. Litera b
        der Master-OGAW ohne wesentliche Veränderungen einer der aus der vorgeschlagenen Spaltung hervorgehenden OGAW bleibt;
    2. Ziffer 2
      der Ausdruck „wird Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW“ auf Fälle, in denen
      1. Litera a
        der Master-OGAW übertragender OGAW ist und der Feeder-OGAW infolge der Verschmelzung Anteilinhaber des übernehmenden OGAW wird;
      2. Litera b
        der Feeder-OGAW Anteilinhaber eines aus einer Spaltung hervorgegangenen OGAW wird, der sich wesentlich vom Master-OGAW unterscheidet.
  3. Absatz 3,Wenn der Master-OGAW dem Feeder-OGAW die in Paragraph 120, Absatz eins und Paragraph 121, genannten oder vergleichbare Informationen mehr als vier Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung oder Spaltung übermittelt, so hat der Feeder-OGAW der FMA abweichend von Absatz eins, seinen Antrag oder seine Mitteilung gemäß Absatz eins, spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW zu unterbreiten.
  4. Absatz 4,Der Feeder-OGAW hat seine Anteilinhaber und den Master-OGAW unverzüglich über die beabsichtigte Abwicklung zu unterrichten.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130854