Rechtstracker.at

§ 11 InvFG 2011

Fassungen
ab 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 118/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute31.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 1118.03.201630.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 115/2015
§ 1101.07.201117.03.2016 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.12.2016BGBl. I Nr. 118/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlegerbeschwerden

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und prompte Bearbeitung von Anlegerbeschwerden zu schaffen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten. Jede Beschwerde und alle zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
  2. Absatz 2,Die Anleger müssen kostenlos Beschwerde einlegen können. Informationen über die in Absatz eins, genannten Verfahren sind den Anlegern kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Falls der von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt wurde, hat die Verwaltungsgesellschaft Maßnahmen gemäß Paragraph 141, Absatz eins, zu ergreifen und geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorzusehen, um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Anlegerbeschwerden zu gewährleisten, und um sicherzustellen, dass es für Anleger keine Einschränkungen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Rechte gibt. Diese Maßnahmen müssen es den Anlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftmitgliedstaates und gegebenenfalls des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW einzureichen.
  4. Absatz 4,Die Verwaltungsgesellschaft hat ferner geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorzusehen, um Informationen auf Antrag der Anleger, sonst interessierter Personen oder Stellen oder der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW, insbesondere auch Informationen im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, für zuständige Behörden, bereitzustellen.
  5. Absatz 5,Die FMA kann unter Bedachtnahme auf die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) mittels Verordnung festlegen, welche Kriterien wirksame und transparente Verfahren gemäß Absatz eins, im Hinblick auf die Beschwerdemanagementfunktion der Verwaltungsgesellschaft und die interne Weiterverfolgung der Beschwerdebearbeitung jedenfalls zu erfüllen haben.
  6. Absatz 6,Paragraph 74, Absatz eins, BWG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der Pflichten gemäß Absatz eins bis 5 ermöglicht werden kann.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015, Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40189988