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§ 119 InvFG 2011

Fassungen
ab 01.07.2011 — BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119 heute01.07.2011 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 77/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).

Text

Bestätigung der Abschlussprüfer

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Verschmelzung eines in Österreich gemäß Paragraph 50, bewilligten übertragenden OGAW hat ein unabhängiger Abschlussprüfer folgendes zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Paragraph 125, Absatz eins, oder 2;
    2. Ziffer 2
      sofern zutreffend, die Barzahlung je Anteil und
    3. Ziffer 3
      die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses gemäß Paragraph 125, Absatz eins, oder 2.
  2. Absatz 2,Die gesetzlichen Abschlussprüfer (Paragraph 49, Absatz 5,) des übertragenden oder des übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke des Absatz eins, als unabhängige Abschlussprüfer.
  3. Absatz 3,Den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW sowie der FMA ist auf Verlangen kostenlos eine Kopie des Berichts des unabhängigen Abschlussprüfers zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130868