Rechtstracker.at

§ 125 InvFG 2011

Fassungen
ab 15.08.2015 — BGBl. I Nr. 115/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 125 heute15.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 115/2015
§ 12501.07.201114.08.2015 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

15.08.2015BGBl. I Nr. 115/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wirksamwerden

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Eine inländische Verschmelzung ist mit dem im Verschmelzungsplan gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Datum wirksam. Für die Berechnung des Verhältnisses für den Umtausch von Anteilen des übertragenden OGAW in Anteile des übernehmenden OGAW und, sofern zutreffend, für die Festlegung des einschlägigen Nettovermögensbestandes für Barzahlungen ist der im Verschmelzungsplan angegebene Zeitpunkt maßgeblich.
  2. Absatz 2,Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen der übernehmende OGAW in Österreich bewilligt ist, gelten die Fristen gemäß Absatz eins,, wobei die allenfalls erforderliche Bewilligung durch die Anteilinhaber des übertragenden OGAW jedenfalls abzuwarten ist. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, bei denen der übernehmende OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, richten sich die Fristen gemäß Absatz eins, nach dem Recht des Herkunftsstaates des übernehmenden OGAW.
  3. Absatz 3,Das Wirksamwerden der Verschmelzung ist gemäß Paragraph 136, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 zu veröffentlichen und der FMA sowie, im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des übertragenden oder übernehmenden OGAW mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Eine Verschmelzung, die gemäß Absatz eins, oder 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40173467