Rechtstracker.at

§ 128 InvFG 2011

Fassungen
ab 11.12.2021 — BGBl. I Nr. 198/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128 heute11.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
§ 12801.07.201110.12.2021 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

11.12.2021BGBl. I Nr. 198/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Hauptstück
Information der Anleger, Werbung und Vertrieb

1. Abschnitt
Werbung und Angebot von Anteilen

Werbung für OGAW-Anteile

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Die Werbung für Anteile an OGAW darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den gemäß Paragraph 136, Absatz 4, veröffentlichten Prospekt (Paragraph 131,) und das gemäß Paragraph 138, zur Verfügung zu stellende Kundeninformationsdokument (Paragraph 134,) erfolgen und hat anzugeben, auf welche Weise und in welcher Sprache dieser Prospekt sowie das Kundeninformationsdokument für den Anleger oder potenziellen Anleger erhältlich und zugänglich sind.
  2. Absatz 2,Werbung an die Anleger muss
    1. Ziffer eins
      eindeutig als solche erkennbar,
    2. Ziffer 2
      redlich,
    3. Ziffer 3
      eindeutig und
    4. Ziffer 4
      nicht irreführend
    sein. Insbesondere darf eine Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGAW und spezifische Informationen über einen OGAW enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Prospekts und des in Paragraph 134, Absatz eins, genannten Kundeninformationsdokuments stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen.
  3. Absatz 3,Die Werbung für Anteile an OGAW, in der auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.
  4. Absatz 4,Ein Feeder-OGAW hat in jede Werbung den Hinweis aufzunehmen, dass er dauerhaft mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines bestimmten Master-OGAW anlegt.
  5. Absatz 5,Weiters ist in der Werbung an hervorgehobener Stelle auf folgende Tatsachen hinzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Anlagestrategie des OGAW, falls der OGAW hauptsächlich in den in Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex nachbildet;
    2. Ziffer 2
      eine erhöhte Volatilität, falls das Nettovermögen eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken eine erhöhte Volatilität aufweist;
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung der Fondsbestimmungen durch die FMA im Falle eines OGAW im Sinne des Paragraph 76,
  6. Absatz 6,Ein OGAW im Sinne des Paragraph 76, hat weiters die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, in deren Wertpapieren der OGAW mehr als 35 vH seines Sondervermögens anzulegen beabsichtigt oder angelegt hat, anzugeben.
  7. Absatz 7,Absatz eins und 2 ist von natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) 2019/1156 fallen, nicht anzuwenden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Aktienindex

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40239677